Schweizer Tierschutzrecht: Was Katzenhalter wissen müssen
Die Schweiz gilt international als vorbildlich im Tierschutz. Doch was bedeutet das konkret für Katzenhalter?
Ein Überblick über Rechte, Pflichten und gesetzliche Anforderungen beim Umgang mit der Katze – von Haltung über Pflege bis zur Kastration.
In der Schweiz ist der Tierschutz nicht nur moralische Verpflichtung, sondern gesetzlich verankert. Seit 2008 ist das Tier im Schweizer Zivilgesetzbuch nicht mehr als Sache definiert, sondern als „Lebewesen mit Empfindungsfähigkeit“. Das Bundesgesetz über den Tierschutz (TSchG) und die dazugehörige Tierschutzverordnung (TSchV) geben den rechtlichen Rahmen für Haltung, Pflege und Umgang mit allen Heim- und Nutztieren vor – also auch für Katzen.
Dabei geht es nicht nur um das Verbot von Tierquälerei, sondern auch um konkrete Anforderungen an eine artgerechte Haltung, angemessene Pflege, medizinische Versorgung und den Schutz vor Leiden. Katzenhalterinnen und -halter tragen in der Schweiz also eine rechtlich bindende Verantwortung für das Wohlergehen ihrer Tiere. Allerdings gibt es auch kritische Stimmen zum derzeit geltenden Tierschutzrecht, wie das folgende Video zeigt.
Katzenhaltung in der Schweiz – was sagt das Gesetz?
Die Haltung von Katzen ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt und unterliegt – anders als bei Hunden – keiner Meldepflicht. Dennoch gelten auch für Katzenhalter gesetzliche Mindestanforderungen. Diese orientieren sich an den Grundbedürfnissen der Tiere.
Laut Artikel 4 TSchV müssen Tiere so gehalten werden, dass ihre „artgemässe Bewegung, Körperpflege, Sozialkontakt, Rückzug und Beschäftigung“ gewährleistet sind.
Für Katzen bedeutet das:
- Zugang zu einem artgerechten Rückzugsort (z. B. Körbchen, Höhle, ruhiger Raum)
- Möglichkeit zur freien Bewegung – auch in der Vertikalen (z. B. Kratzbäume, Kletterflächen)
- Tägliche Beschäftigung und Reize zur Vermeidung von Langeweile
- Sozialkontakt zu Artgenossen oder intensive menschliche Zuwendung (je nach Charakter)
Einzelhaltung ist nicht grundsätzlich verboten, kann aber bei reinen Wohnungskatzen tierschutzrelevant werden, wenn es an Beschäftigung, Interaktion oder Abwechslung fehlt.
Wohnungskatze oder Freigänger? Die rechtliche Sicht
Die Entscheidung, ob eine Katze nach draussen darf oder nicht, liegt beim Halter. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zum Freigang. Dennoch wird von Fachstellen betont, dass ein „kontrollierter Auslauf“ oder zumindest der Zugang zu Balkon, Terrasse oder einem gesicherten Aussenbereich dem natürlichen Verhalten der Katze entgegenkommt.
Katzen ohne Freigang müssen laut Tierschutzverordnung durch besondere Reize und Beschäftigungsmöglichkeiten gefördert werden. Dazu zählen:
- Kratzgelegenheiten in mehreren Bereichen
- Spielangebote mit Beuteverhalten (z. B. Spielangeln, Jagdspiele)
- Erhöhte Plätze zur Übersicht und Kontrolle des Raumes
- Verstecke und Ruheplätze
Fehlen diese Strukturen, kann dies als tierschutzwidrig beurteilt werden – insbesondere bei auffälligem Verhalten der Katze (z. B. Selbstverletzung, apathisches Verhalten, übermässiges Putzen).
Fütterung und Wasserzugang
Die tägliche Versorgung mit geeignetem Futter ist gesetzlich vorgeschrieben. Entscheidend ist dabei die Qualität und Quantität des Futters – es muss „der Art und dem Alter“ der Katze entsprechen (Art. 6 TSchV). Auch Wasser muss „in ausreichender Menge und geeigneter Qualität“ zur Verfügung stehen – und zwar ständig.
Empfohlen wird, mindestens zwei voneinander getrennte Wasserquellen anzubieten – auch aus verhaltensbiologischer Sicht sinnvoll, da Katzen oft nicht in der Nähe des Futters trinken.
Gesundheit und medizinische Versorgung
Katzen haben in der Schweiz ein gesetzlich verankertes Recht auf medizinische Versorgung. Das bedeutet: Krankheiten oder Schmerzen müssen erkannt und behandelt werden – wer dies unterlässt, macht sich strafbar.
Die Tierschutzverordnung fordert, dass:
- Verletzte oder kranke Katzen umgehend einem Tierarzt vorgestellt werden
- Langfristige Leiden wie Zahnprobleme, Arthrose oder Parasitenbefall nicht ignoriert werden dürfen
- Im Alter auftretende Einschränkungen (z. B. bei chronischer Nierenerkrankung) tierärztlich begleitet werden müssen
Die Haltung einer dauerhaft leidenden Katze ohne Behandlung kann als Verstoss gegen das Tierschutzgesetz gewertet und mit Busse oder Tierhalteverbot geahndet werden.
Kastrationspflicht – ein regional geregeltes Thema
Anders als in Deutschland gibt es in der Schweiz (noch) keine flächendeckende Kastrationspflicht für Freigängerkatzen. Dennoch gilt in vielen Kantonen und Gemeinden eine empfohlene oder verpflichtende Kastration – meist zur Bekämpfung der Überpopulation herrenloser Katzen.
Tierschutzorganisationen wie die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) fordern seit Jahren eine nationale Kastrationspflicht für alle freilaufenden, unkastrierten Katzen.
Aktuell gilt:
- Freigängerkatzen sollten unbedingt kastriert werden, aus ethischen und tierschutzrechtlichen Gründen
- Wer ungewollten Nachwuchs produziert oder wildlebende Katzen füttert, trägt rechtliche Mitverantwortung
- Unkastrierte Tiere, die sich unkontrolliert vermehren, gelten als potenziell tierschutzrelevant
Strafen bei Verstoss gegen das Tierschutzrecht
Das Schweizer Tierschutzgesetz sieht bei Verstössen unterschiedliche Sanktionen vor:
- Verwarnungen und Auflagen durch die kantonale Tierschutzfachstelle
- Geldbussen bei leichteren Vergehen (z. B. fehlende medizinische Versorgung)
- Freiheitsstrafen oder hohe Geldstrafen bei vorsätzlicher Tierquälerei
- Tierhalteverbot in schweren Fällen oder bei wiederholten Verstössen
Wichtig: Auch unterlassene Hilfeleistung oder unsachgemässe Haltung durch Unwissenheit kann tierschutzrechtlich relevant sein.
Verantwortung endet nicht an der Haustür
Katzenhalterinnen und -halter tragen auch gegenüber anderen Tieren Verantwortung: Eine Katze, die unkontrolliert jagt, brütende Vögel stört oder sich in geschützte Lebensräume begibt, kann zum tierschutzrelevanten Thema werden. Daher ist insbesondere in sensiblen Gebieten – etwa in der Nähe von Naturschutzflächen – Rücksicht und Kontrolle gefragt.
In einigen Gemeinden gibt es bereits Vorschriften zur zeitweisen Einschränkung des Freigangs in der Brutzeit.
Fazit: Tierschutz ist gelebte Verantwortung
Die Schweizer Gesetzgebung stellt das Tier als fühlendes Wesen in den Mittelpunkt – und fordert vom Menschen, diesem Anspruch im Alltag gerecht zu werden. Für Katzenhalter bedeutet das mehr als Füttern und Streicheln: Es geht um Respekt vor dem Wesen Katze, um artgerechte Strukturen, medizinische Versorgung, verhaltensgerechte Beschäftigung und um das Wissen, wann die eigenen Handlungen rechtlich relevant werden.
Ein bewusster Umgang mit diesen Vorgaben schafft nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern verbessert auch die Lebensqualität der Katze – und damit letztlich das Zusammenleben von Mensch und Tier.
Quellen: katzennews.ch-Redaktion/Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)/Tierschutzgesetz (TSchG)/Tierschutzverordnung (TSchV)/ Stiftung für das Tier im Recht (TIR)
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